AUVA - Meldepflicht einer Berufskrankheit durch das Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei die Informationen der AUVA über die Meldepflicht einer Berufskrankheit durch das Coronavirus.

Bei dem Link „Meldung von Berufskrankheiten“ findet man alle Informationen, ein Formular und auch die Kontaktdaten, wo zu melden ist.

Meldepflicht einer Berufskrankheit durch das Coronavirus

Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden
(§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist.

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.

Auf die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (z. B. Dokumentationspflicht) wird hingewiesen.

https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.858169&portal=auvaportal

 

 

Meldung einer Berufskrankheit

https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671004&portal=auvaportal&viewmode=content&pk_campaign=bk-meldung